§ 13b absatz 2 nr. 8 ustg

13b abs 2 nr 1 ustg beispiel In den in Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Leistung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 8 Satz 1 verwendet, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt; davon ist auszugehen, wenn ihm das zuständige.
13b ustg 1. Werklieferungen und nicht unter Absatz 1 fallende sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers; 2. Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens; 3. Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen; 4.
13b abs 2 nr 7 ustg anlage 3 1 Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG). 2 § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG bleibt unberührt. 1 Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens Tausendstel, in Rohform oder als Halbzeug (aus Position des Zolltarifs) und von Goldplattierungen mit einem Goldfeingehalt von mindestens Tausendstel (aus.
§ 13b abs. 2 nr. 4 ustg beispiele

§13b ustg einfach erklärt Die Erweiterung der Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigungsleistungen gem. § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG betrifft nur solche Unternehmen, die als Auftraggeber selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringen.

§13b ustg einfach erklärt

13b abs 2 nr 7 ustg anlage 3 5 In den in Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Leistung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 8 Satz 1 verwendet, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt; davon ist auszugehen, wenn ihm das zuständige.



§ 13b ustg bauleistungen

In § 13b Absatz 7 Satz 5 werden die Wörter „im Sinne des Satzes 1" durch die Wörter der Leistungsempfänger die Steuer für derartige Umsätze nicht nach § 13b Absatz 5 Satz 1 oder Satz 3 schuldet" gestrichen. 6. § 22 Absatz 2 Nummer 6 Leistungsempfänger davon ausgegangen, dass der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b auf.

§ 13b absatz 2 nr. 8 ustg

§ 13b abs. 2 nr. 4 ustg beispiele Der § 13b UStG regelt, dass bei bestimmten Geschäften die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht. Dieses Reverse-Charge-Verfahren kommt vor allem bei Geschäften über Landesgrenzen hinweg zum Einsatz. Es betrifft unter anderem Bauleistungen, Emissionshandel, Entsorgung von Produktionsabfällen und Leistungen aus dem Ausland.



§13b ustg einfach erklärt 8 1 Bauträger, die ausschließlich eigene Grundstücke zum Zwecke des Verkaufs bebauen, führen eine bloße Grundstückslieferung mit der Folge aus, dass sie für an sie erbrachte, in § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG genannte Leistungen grundsätzlich nicht Steuerschuldner nach § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG sind; § 13b Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 Satz.